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Nauck IT Consulting Berlin

  
  


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Nauck IT Consulting

Stand: 01.01.2007


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Nauck IT Consulting (im nachfolgenden Nauck) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1. Regelfall: das Auftragswerk

Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

Ausnahmefall: das Angebotswerk

Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und dass es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.

Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber an Nauck eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

1.3. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von Nauck sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.4. Ohne Zustimmung von Nauck dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.5. Die Werke von Nauck dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.6. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Nauck.

1.7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Nauck.

1.8. Über den Umfang der Nutzung steht Nauck ein Auskunftsanspruch zu.

1.9. Nauck hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Nauck eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Nauck, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Honorar

2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet Nauck:

  • das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
  • das Werkzeichnungshonorar

2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet Nauck ein Abschlagshonorar.

2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer).

2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

2.6. Die Honorare unter 1.000 Euro sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Nauck Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7. Honorare ab 1.000 Euro werden jeweils in Dritteln bezahlt. Dabei wird das erste Drittel zum Vertragsabschluss fällig, das zweite Drittel nach der Hälfte der geleisteten Arbeit und das letzte Drittel muss bis spätestens 14 Tage nach Projektabschluss gezahlt werden.

2.8. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind, falls die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.

2.9. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsrückstand, erlaubt sich Nauck für jede angefertigte Mahnung eine Aufwandspauschale von 25 Euro zu erheben.

2.10. Die durch Zahlungsrückstände entstehenden Geldbeschaffungskosten erlaubt sich Nauck in Höhe von postbanküblichen 12,75% ab dem ersten Tag der Fälligkeit an den Auftraggeber weiterzureichen.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt Nauck nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5. Soweit Nauck auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter die Firma Nauck von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1. An den Arbeiten von Nauck werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Nauck zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters.

4.4. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5. Herausgabe von Daten

5.1. Nauck ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass Nauck ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2. Hat Nauck dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von Nauck verändert werden.

5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4. Nauck haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von Nauck ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur und Produktionsüberwachung

6.1. Vor Produktionsbeginn sind Nauck Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktion wird von Nauck nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

7. Haftung

7.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit wird von Nauck nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.

7.2. Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.3. Soweit Nauck auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

7.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter. Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Nauck, stellt er ihn von der Haftung frei.

7.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von Nauck nicht ausgeschlossen.

7.6. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei Nauck geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

8. Belegexemplare

8.1. Von vervielfältigten Werken sind Nauck mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

9. Gestaltungsfreiheit

9.1. Für Nauck besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

9.2. Die Nauck überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Nauck eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

10. Erfüllungsort

10.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von Nauck IT Consulting (Proskauer Str. 10, 10247 Berlin).

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

11.1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voran stehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die am wirtschaftlichsten den ursprünglichen Zweck verwirklicht.

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